Entwicklung von UMTS-
Standards und Patente für die nächste Mobilfunkgeneration
HPI Potsdam, www.hpi.uni-potsdam.de
Integrierter Wettbewerb für Softwaresysteme II: Standards, Monopole, Patente
WS 2000/2001, Dipl.-Inform. Michael Strerath
Einleitung    Gruppen    Markt    Technologien    Patente    Standardisierungsgremien    Lizenzierung     Implikationen    
Gliederung    Fazit    Glossar    Quellen    Literatur   
 
 

5. Patente im strategischen Marketing

5.1 Rechtliche Grundlagen des Patentrechts am Beispiel des Deutschen Patentgesetzes

Das Patentgesetz (PatG) ist eingebettet in die Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes, es dient dem Schutz von Ergebnissen geistigen Schaffens auf gewerblichem Gebiet. Durch dieses Schutzgesetze soll die Entwicklung auf diesem Gebiet gefördert werden, denn es gewährt dem Inhaber der aus dem Gesetz resultierenden Schutzrechte absolute Verwertungsrechte für den Schutzrechtsgegenstand und Verbotsrechte gegenüber Dritten für einen im Gesetz festgelegten Zeitraum.

Erschwerend wirkt sich beim Patentrecht die Vielzahl von innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Regelungen aus (EPÜ, PCT), die bestimmen, ob und in welchem Umfang Erfindungen patentrechtlich schützbar sind. So sind nach US-amerikanischen Patentrecht weitaus mehr Erfindungen patentierbar, als dies nach europäischem Recht möglich ist. Hinzu kommt, dass jedes Land über eine eigene Behörde zu Patenterteilung verfügt, es daneben aber auch eine europäische Instanz dafür gibt. Lange Behördenwege und die Einzelfallprüfung von Patentanträgen sind der Grund für die lange Zeit, die zwischen Anmeldung und Erteilung eines Patents verstreichen kann. Ab dem Zeitpunkt der Erteilung gilt das Patent maximal 20 Jahre.

Der Schutzrechtsgegenstand des Patentgesetzes ist die technische Erfindung, die als "Lehre zum technischen Handeln, mit der ein technisches Problem gelöst wird" (Ilzhöfer, S.20) bezeichnet wird und in Erzeugniserfindung (Aufbau einer Vorrichtung) und Verfahrenserfindung (Herstellungsverfahren) differenziert wird. Der Begriff der Technizität spielt hierbei eine große Rolle, ist sie doch dafür maßgeblich ob eine Erfindung durch das Patentgesetz schützbar ist. Die folgende Definition hat sich durchgesetzt: "Danach ist eine Lehre technisch, wenn sie sich zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit bedient; [...]" (Ilzhöfer, S.21). Diese Anforderung wird in zunehmendem Maße durch die US-amerikanische Praxis unterlaufen, welche mittlerweile auch Patente für Erfindungen erteilt, die nur am Rand mit Technik zu tun haben, beispielweise "Business-Method-Patents", die lediglich bereits bekannte Geschäftsmodelle auf die Anwendung am Computer abbilden.

Also ist die erste Schutzrechtsvoraussetzung, dass es sich um bei dem Schutzgegenstand um eine technische Erfindung handelt, darüber hinaus muss diese neu sein (§ 3 PatG), auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 PatG) und gewerblich anwendbar sein (§ 5 PatG). Neu ist eine Erfindung dann, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (vorveröffentlicht bzw. nicht vorveröffentlicht). Die erfinderische Tätigkeit liegt vor, "wenn sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt" (Ilzhöfer, S.28), d.h. es können nur Erfindungen patentiert werden, die über bloße Weiterentwicklung bzw. normale Entwicklung hinausgehen. Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet genutzt werden kann.

Man unterscheidet bei Patenten Verfahrens- und Erzeugnispatente, die sich vor allem hinsichtlich der Benutzungshandlungen des Patentinhaber unterscheiden. Beim Erzeugnispatents sind diese durch Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen und Gebrauchen und beim Verfahrenspatent durch Anwenden des Verfahrens und Anbieten charakterisiert. Das Patent garantiert ein absolutes Schutzrecht, d.h. der Patentinhaber hat das Recht, die genannten Benutzungshandlungen durch Dritte zu verbieten und kann bei Missachtung Schadensersatzansprüche geltend machen. Diesem Umstand kommt auf internationaler Ebene besondere Bedeutung zu, denn die erwähnten Schutzrechte gelten nur in den Ländern, wo das Patent angemeldet wurde. Im allgemeinen handelt es sich bei diesen Ländern um den anvisierten Markt. Ungeachtet dessen kann der Patentinhaber Dritten die Benutzung des Patents erlauben: die Erteilung einer Lizenz. Der Ausgleich zwischen den Vertragspartnern kann über finanziellem Wege oder den Tausch von Lizenzen erfolgen.

Im Zusammenhang mit Patenten treten immer hohe Transaktionskosten auf, das sind Kosten für Patentanmeldung, die Arbeit der Patentanwälte und Prozesskosten. Deshalb werden Patente oftmals zu sogenannten Portfolios oder Pools zusammengefasst: ein Sortiment von Patenten, die inhaltlich zusammengehören und deshalb auch zusammen lizenziert werden. Dadurch werden Kosten gespart und dem Lizenznehmer höhere Sicherheit geboten.


5.2 Wettbewerbsstrategischer Nutzen von Patenten

Der wirtschaftliche Nutzen von Patenten ist sehr vielfältig, er kann finanzieller und wettbewerbsstrategischer Natur sein. Der finanzielle Nutzen ergibt sich aus Lizenzzahlungen, die Lizenznehmer aufgrund des geschlossenen Vertrages leisten bzw. als Schadensersatz zahlen müssen.

Der wettbewerbsstrategische Nutzen kann unterschieden werden in Angriffs-, Absicherungs-, Tausch- und Informationsfunktion. Unter der Angriffsfunktion versteht man die Anwendung sogenannter Blocking-Patente. Das sind Schlüsselpatente einer bestimmten Technologie, ohne die diese Technologie technisch nicht implementiert werden kann. Wird dieses Schlüsselpatent in Folge dessen genutzt, um konkurrierende Unternehmen durch Verweigerung der Lizenz zu blockieren, wird es zum Blocking-Patent. Dadurch kann ein Unternehmen in die Position gelangen, als einziges diese Technologie anbieten oder hohe Lizenzgebühren verlangen zu können.

Das Patent-Flooding kann sowohl Angriffs- als auch Verteidigungsfunktion haben. Patent-Flooding ist ein Vorgang, bei dem neben einem Schlüsselpatent auch mehrere Alternativtechnologien im Umfeld mitpatentiert werden. Dadurch wird nicht nur eine Technologie geschützt, sondern auch die Umwege um diese Technologie herum. Ein gewitzter Lizenznehmer könnte nämlich Geld sparen, wenn er eine Alternative entwickelt, statt teuer eine Lizenz zu erwerben. Andere Unternehmen kommen um eine Lizenzierung also nicht mehr herum.

Das Patent an sich hat schon absichernde Wirkung, es schützt das geistige Eigentum und die damit verbundenen Investitionen des Unternehmens, damit kann das Unternehmen die geschützte Technologie exklusiv nutzen und so einen Vorteil im Wettbewerb erlangen. Darüber hinaus haben Patente auch noch eine Informationsfunktion. Sobald ein Unternehmen ein Patent angemeldet hat, ist es der Öffentlichkeit zugänglich. Unternehmen können daran ablesen, wie der Wissensstand der Konkurrenz ist und ihre eigene daran Forschung anpassen.

Wie wichtig Patente im strategischen Marketing sind, zeigt das einleitende Beispiel "Ericsson vs. Qualcomm", hier hatten beide Unternehmen versucht, sich gegenseitig Patentverletzungen nachzuweisen. Wäre keine gütliche Einigung erzielt worden, hätte eines der beiden Unternehmen seine Patente als Blocking-Patente verwenden können, um später höhere Lizenzgebühren zu erzielen.


5.2.1 Cross-Licensing und Patent Pooling

Von besonderer Wichtigkeit für die nachfolgenden Betrachtungen ist die Tauschfunktion, realisiert durch Cross-Licensing. Beim Cross-Licensing tauschen zwei oder mehr Unternehmen gegenseitig Lizenzen aus, dabei kann unter Umständen auch Geld fließen, wenn die Portfolios unterschiedlich wertvoll sind. Diese Vereinbarungen können die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens fördern - durch Integrieren von Komplementärtechnologien, Verringern von Transaktionskosten, Beseitigen von Blockierungssituationen (durch Patent-Flooding und Blocking-Patente erzeugte Barrieren abbauen) und Vermeidung von kostenaufwendigen Patentverletzungsverfahren. So kann ein anstehendes Gerichtverfahren aufgrund einer Patentrechtsverletzung durch Cross-Licensing beigelegt werden (wie im Falle Qualcomm und Ericsson), wenn beide Unternehmen wichtige Patente besitzen.

Im allgemeinen ist unter folgenden Voraussetzungen ein Cross-Licensing zwischen zwei oder mehr Unternehmen möglich.

  • es wird eine längerfristige Zusammenarbeit angestrebt, z.B. in Form eines Joint Ventures oder einer Allianz
  • die beiden Unternehmen verfügen über Schlüssel-Patente dieser Branche und beide Unternehmen laufen permanent Gefahr, die Patente des Konkurrenten zu verletzen
  • Cross-Licensing soll als eine Art "Stillhalteabkommen" funktionieren, z.B. wenn Unternehmen verschiedener Branchen Lizenzen tauschen und sich so gegen den gegenseitigen Markteintritt absichern
  • es soll eine Schutzfunktion für die Unternehmen erfüllt werden, wenn sich ein kleines Unternehmen über den Lizenztausch Schutz vor einer größeren sichert oder sich durch eine größere gegenüber anderen kleinen Konkurrenten einen Wettbewerbsvorteil verschafft

Das Patent-Pooling wird vor allem im Zusammenhang mit Standardisierung genutzt. Ein Patent-Pool ist ein Portfolio von Patenten einer oder mehrerer Unternehmen, die in einem bestimmten Zusammenhang stehen. Besonders sinnvoll sind solche Pools, wenn viele Unternehmen über essentielle Patente für einen Standard verfügen und gleichzeitig das Interesse haben, dass so viele anderen Unternehmen diese Patente leicht lizenzieren können. Der Lizenznehmer erwirbt dann mit einem Schlag alle Lizenzen aus dem Pool, anstatt mit jedem Patentinhaber einzeln verhandeln zu müssen.

Durch das Vorantreiben der Verbreitung der Technologie können Cross-Licensing und Patent-Pooling z.B. im Rahmen von Standardisierungsverhandlungen wettbewerbsfördernd wirken, wenn die genannten Effekte eintreten. Diese Wettbewerbsförderung wird allerdings ins Gegenteil verkehrt, wenn diese Vereinbarungen dazu benutzt werden, um Konkurrenten absichtlich bestimmte Schlüssel-Patente vorzuenthalten oder beim Patent-Pooling einfach Lizenzen zu verweigern und dadurch Unternehmen entweder vom Markt auszuschließen oder zu verdrängen, was durchaus im Interesse der Lizenzgeber sein könnte. Daher kann auch gerichtlich geprüft werden, ob die getroffenen Vereinbarungen dazu geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken und dadurch Innovation zu verhindern. Nicht zuletzt deshalb sollten bei Standardisierungsverhandlungen immer Art. 81 und 82 des Europäisches Wettbewerbsrechts beachtet werden.




Seitenanfang