5. Patente im strategischen Marketing
5.1 Rechtliche Grundlagen des Patentrechts am Beispiel des Deutschen
Patentgesetzes
Das Patentgesetz (PatG) ist eingebettet in die Gesetze des gewerblichen
Rechtsschutzes, es dient dem Schutz von Ergebnissen geistigen Schaffens
auf gewerblichem Gebiet. Durch dieses Schutzgesetze soll die Entwicklung
auf diesem Gebiet gefördert werden, denn es gewährt dem Inhaber
der aus dem Gesetz resultierenden Schutzrechte absolute Verwertungsrechte
für den Schutzrechtsgegenstand und Verbotsrechte gegenüber Dritten
für einen im Gesetz festgelegten Zeitraum.
Erschwerend wirkt sich beim Patentrecht die Vielzahl von innerstaatlichen
und zwischenstaatlichen Regelungen aus (EPÜ, PCT), die bestimmen,
ob und in welchem Umfang Erfindungen patentrechtlich schützbar sind.
So sind nach US-amerikanischen Patentrecht weitaus mehr Erfindungen patentierbar,
als dies nach europäischem Recht möglich ist. Hinzu kommt, dass
jedes Land über eine eigene Behörde zu Patenterteilung verfügt,
es daneben aber auch eine europäische Instanz dafür gibt. Lange
Behördenwege und die Einzelfallprüfung von Patentanträgen
sind der Grund für die lange Zeit, die zwischen Anmeldung und Erteilung
eines Patents verstreichen kann. Ab dem Zeitpunkt der Erteilung gilt das
Patent maximal 20 Jahre.
Der Schutzrechtsgegenstand des Patentgesetzes ist die technische Erfindung,
die als "Lehre zum technischen Handeln, mit der ein technisches Problem
gelöst wird" (Ilzhöfer, S.20) bezeichnet wird und in Erzeugniserfindung
(Aufbau einer Vorrichtung) und Verfahrenserfindung (Herstellungsverfahren)
differenziert wird. Der Begriff der Technizität spielt hierbei eine
große Rolle, ist sie doch dafür maßgeblich ob eine Erfindung
durch das Patentgesetz schützbar ist. Die folgende Definition hat
sich durchgesetzt: "Danach ist eine Lehre technisch, wenn sie sich
zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges des Einsatzes beherrschbarer
Naturkräfte außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit
bedient; [...]" (Ilzhöfer, S.21). Diese Anforderung wird in
zunehmendem Maße durch die US-amerikanische Praxis unterlaufen,
welche mittlerweile auch Patente für Erfindungen erteilt, die nur
am Rand mit Technik zu tun haben, beispielweise "Business-Method-Patents",
die lediglich bereits bekannte Geschäftsmodelle auf die Anwendung
am Computer abbilden.
Also ist die erste Schutzrechtsvoraussetzung, dass es sich um bei dem
Schutzgegenstand um eine technische Erfindung handelt, darüber hinaus
muss diese neu sein (§ 3 PatG), auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhen (§ 4 PatG) und gewerblich anwendbar sein (§ 5 PatG).
Neu ist eine Erfindung dann, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört
(vorveröffentlicht bzw. nicht vorveröffentlicht). Die erfinderische
Tätigkeit liegt vor, "wenn sich die Erfindung für den Fachmann
nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt" (Ilzhöfer,
S.28), d.h. es können nur Erfindungen patentiert werden, die über
bloße Weiterentwicklung bzw. normale Entwicklung hinausgehen. Eine
Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen
Gebiet genutzt werden kann.
Man unterscheidet bei Patenten Verfahrens- und Erzeugnispatente, die
sich vor allem hinsichtlich der Benutzungshandlungen des Patentinhaber
unterscheiden. Beim Erzeugnispatents sind diese durch Herstellen, Anbieten,
Inverkehrbringen und Gebrauchen und beim Verfahrenspatent durch Anwenden
des Verfahrens und Anbieten charakterisiert. Das Patent garantiert ein
absolutes Schutzrecht, d.h. der Patentinhaber hat das Recht, die genannten
Benutzungshandlungen durch Dritte zu verbieten und kann bei Missachtung
Schadensersatzansprüche geltend machen. Diesem Umstand kommt auf
internationaler Ebene besondere Bedeutung zu, denn die erwähnten
Schutzrechte gelten nur in den Ländern, wo das Patent angemeldet
wurde. Im allgemeinen handelt es sich bei diesen Ländern um den anvisierten
Markt. Ungeachtet dessen kann der Patentinhaber Dritten die Benutzung
des Patents erlauben: die Erteilung einer Lizenz. Der Ausgleich zwischen
den Vertragspartnern kann über finanziellem Wege oder den Tausch
von Lizenzen erfolgen.
Im Zusammenhang mit Patenten treten immer hohe Transaktionskosten auf,
das sind Kosten für Patentanmeldung, die Arbeit der Patentanwälte
und Prozesskosten. Deshalb werden Patente oftmals zu sogenannten Portfolios
oder Pools zusammengefasst: ein Sortiment von Patenten, die inhaltlich
zusammengehören und deshalb auch zusammen lizenziert werden. Dadurch
werden Kosten gespart und dem Lizenznehmer höhere Sicherheit geboten.
5.2 Wettbewerbsstrategischer Nutzen von Patenten
Der wirtschaftliche Nutzen von Patenten ist sehr vielfältig, er
kann finanzieller und wettbewerbsstrategischer Natur sein. Der finanzielle
Nutzen ergibt sich aus Lizenzzahlungen, die Lizenznehmer aufgrund des
geschlossenen Vertrages leisten bzw. als Schadensersatz zahlen müssen.
Der wettbewerbsstrategische Nutzen kann unterschieden werden in Angriffs-,
Absicherungs-, Tausch- und Informationsfunktion. Unter der Angriffsfunktion
versteht man die Anwendung sogenannter Blocking-Patente. Das sind Schlüsselpatente
einer bestimmten Technologie, ohne die diese Technologie technisch nicht
implementiert werden kann. Wird dieses Schlüsselpatent in Folge dessen
genutzt, um konkurrierende Unternehmen durch Verweigerung der Lizenz zu
blockieren, wird es zum Blocking-Patent. Dadurch kann ein Unternehmen
in die Position gelangen, als einziges diese Technologie anbieten oder
hohe Lizenzgebühren verlangen zu können.
Das Patent-Flooding kann sowohl Angriffs- als auch Verteidigungsfunktion
haben. Patent-Flooding ist ein Vorgang, bei dem neben einem Schlüsselpatent
auch mehrere Alternativtechnologien im Umfeld mitpatentiert werden. Dadurch
wird nicht nur eine Technologie geschützt, sondern auch die Umwege
um diese Technologie herum. Ein gewitzter Lizenznehmer könnte nämlich
Geld sparen, wenn er eine Alternative entwickelt, statt teuer eine Lizenz
zu erwerben. Andere Unternehmen kommen um eine Lizenzierung also nicht
mehr herum.
Das Patent an sich hat schon absichernde Wirkung, es schützt das
geistige Eigentum und die damit verbundenen Investitionen des Unternehmens,
damit kann das Unternehmen die geschützte Technologie exklusiv nutzen
und so einen Vorteil im Wettbewerb erlangen. Darüber hinaus haben
Patente auch noch eine Informationsfunktion. Sobald ein Unternehmen ein
Patent angemeldet hat, ist es der Öffentlichkeit zugänglich.
Unternehmen können daran ablesen, wie der Wissensstand der Konkurrenz
ist und ihre eigene daran Forschung anpassen.
Wie wichtig Patente im strategischen Marketing sind, zeigt das einleitende
Beispiel "Ericsson vs. Qualcomm", hier hatten beide Unternehmen
versucht, sich gegenseitig Patentverletzungen nachzuweisen. Wäre
keine gütliche Einigung erzielt worden, hätte eines der beiden
Unternehmen seine Patente als Blocking-Patente verwenden können,
um später höhere Lizenzgebühren zu erzielen.
5.2.1 Cross-Licensing und Patent Pooling
Von besonderer Wichtigkeit für die nachfolgenden Betrachtungen ist
die Tauschfunktion, realisiert durch Cross-Licensing. Beim Cross-Licensing
tauschen zwei oder mehr Unternehmen gegenseitig Lizenzen aus, dabei kann
unter Umständen auch Geld fließen, wenn die Portfolios unterschiedlich
wertvoll sind. Diese Vereinbarungen können die wirtschaftliche Entwicklung
eines Unternehmens fördern - durch Integrieren von Komplementärtechnologien,
Verringern von Transaktionskosten, Beseitigen von Blockierungssituationen
(durch Patent-Flooding und Blocking-Patente erzeugte Barrieren abbauen)
und Vermeidung von kostenaufwendigen Patentverletzungsverfahren. So kann
ein anstehendes Gerichtverfahren aufgrund einer Patentrechtsverletzung
durch Cross-Licensing beigelegt werden (wie im Falle Qualcomm und Ericsson),
wenn beide Unternehmen wichtige Patente besitzen.
Im allgemeinen ist unter folgenden Voraussetzungen ein Cross-Licensing
zwischen zwei oder mehr Unternehmen möglich.
- es wird eine längerfristige Zusammenarbeit angestrebt, z.B. in
Form eines Joint Ventures oder einer Allianz
- die beiden Unternehmen verfügen über Schlüssel-Patente
dieser Branche und beide Unternehmen laufen permanent Gefahr, die Patente
des Konkurrenten zu verletzen
- Cross-Licensing soll als eine Art "Stillhalteabkommen"
funktionieren, z.B. wenn Unternehmen verschiedener Branchen Lizenzen
tauschen und sich so gegen den gegenseitigen Markteintritt absichern
- es soll eine Schutzfunktion für die Unternehmen erfüllt
werden, wenn sich ein kleines Unternehmen über den Lizenztausch
Schutz vor einer größeren sichert oder sich durch eine größere
gegenüber anderen kleinen Konkurrenten einen Wettbewerbsvorteil
verschafft
Das Patent-Pooling wird vor allem im Zusammenhang mit Standardisierung
genutzt. Ein Patent-Pool ist ein Portfolio von Patenten einer oder mehrerer
Unternehmen, die in einem bestimmten Zusammenhang stehen. Besonders sinnvoll
sind solche Pools, wenn viele Unternehmen über essentielle Patente
für einen Standard verfügen und gleichzeitig das Interesse haben,
dass so viele anderen Unternehmen diese Patente leicht lizenzieren können.
Der Lizenznehmer erwirbt dann mit einem Schlag alle Lizenzen aus dem Pool,
anstatt mit jedem Patentinhaber einzeln verhandeln zu müssen.
Durch das Vorantreiben der Verbreitung der Technologie können Cross-Licensing
und Patent-Pooling z.B. im Rahmen von Standardisierungsverhandlungen wettbewerbsfördernd
wirken, wenn die genannten Effekte eintreten. Diese Wettbewerbsförderung
wird allerdings ins Gegenteil verkehrt, wenn diese Vereinbarungen dazu
benutzt werden, um Konkurrenten absichtlich bestimmte Schlüssel-Patente
vorzuenthalten oder beim Patent-Pooling einfach Lizenzen zu verweigern
und dadurch Unternehmen entweder vom Markt auszuschließen oder zu
verdrängen, was durchaus im Interesse der Lizenzgeber sein könnte.
Daher kann auch gerichtlich geprüft werden, ob die getroffenen Vereinbarungen
dazu geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken und dadurch Innovation
zu verhindern. Nicht zuletzt deshalb sollten bei Standardisierungsverhandlungen
immer Art. 81 und 82 des Europäisches Wettbewerbsrechts beachtet
werden.
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